Offenlegung lt.§25 MedienGes.:

Zweck des Vereins ist die Veranstaltung von öffentlichen Ausfahrten zur Darstellung der Fahrzeugveteranen speziell im Raum der Alpen und auf deren Passstrassen und die Pflege internationaler Kontakte auf dem Gebiete des historischen Kraftfahrzeugwesens.

Medieninhaber, Herausgeber:

Oldtimer Vereinigung Internationaler Pässefahrer   (kurz: OVIP)
Löblichgasse 11
3411 Klosterneuburg-Weidling

ZVR-Nr.:213590798

www.pässefahrer.at
www.paessefahrer.at
www.ovip.info

Vorstand: Ing. Walter Kuba, Maria Lehner, Ing. Peter Eigner, Walther Prack, Anton Galmus


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Satzungen der Oldtimer Vereinigung Internationaler Pässefahrer


§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen Oldtimer Vereinigung Internationaler Pässefahrer und hat den Sitz in Klosterneuburg


§ 2 Zweck des Vereines

Der Verein, der unpolitsch, gemeinnützig und dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

  1. die Veranstaltung von öffentlichen Ausfahrten zur Darstellung der Fahrzeugveteranen (des rollenden Museums) speziell im Raum der Alpen und auf deren Paßstraßen

  2. die Propagierung der Verdienste Österreichs in der Entwicklung des Kraftfahrzeugwe­sens

  3. die Pflege internationaler Kontakte auf dem Gebiete des historischen Kraftfahrzeugwe­sens.


§ 3 Mittel zur Erreichung des Zwecks

1) materielle Mittel:

  1. durch Mitgliedsbeiträge

  2. durch freiwillige Spenden, Sammlungen und Subventionen

  3. durch das Reinerträgnis der Veranstaltungen des Vereines;


2) ideelle Mittel:

  1. gesellige Zusammenkünfte

  2. gemeinsame Ausfahrten

  3. Herausgabe eines Mitteilungsblattes


§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern und zwar:

  1. Ordentliche Mitglieder der Oldtimer Vereinigung internationaler Pässefahrer können alle Personen werden, die ein Veteranenfahrzeug im Sinne der Richtlinien des ÖMVV besitzen;

  2. fördernde Mitglieder können Personen oder Personengruppen werden, die den Verein unterstützen;

  3. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung und Empfehlung von drei or­dentlichen Mitgliedern beantragt.

  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit; bei der Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist er nicht zur Angabe von Gründen verpflichtet. Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat seine Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Hauptver­sammlung bestimmt wird.

  2. Jedes Mitglied, das seinen Verpflichtungen gegenüber der Oldtimer Vereinigung in­ternationaler Pässefahrer nachgekommen ist, ist berechtigt, die Einrichtungen der Old­timer Vereinigung internationaler Pässefahrer satzungsgemäß in Anspruch zu nehmen und seine satzungsgemäßen Rechte auszuüben. Insbesondere hat jedes ordentliche Mitglied Sitz und Stimme in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.

  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Ansehen der Oldtimer Vereinigung internationaler Pässefahrer nach jeder Richtung hin zu wahren, die Clubkameradschaft zu pflegen, die Satzungen, die sonstigen Clubvorschriften und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.


§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Ableben;

  2. durch freiwilligen Austritt;

  3. durch Streichung.

  1. Der Austritt wird sofort rechtswirksam,wenn die Abmeldung schriftlich beim Verein einlangt und das ausscheidende Mitglied mit keiner Verpflichtung dem Verein im Rückstand ist.

  2. Die Streichung kann vorgenommen werden, wenn die fälligen Beiträge trotz zweima­liger Mahnung nicht entrichtet wurden, wegen gröblicher Verletzung der Satzungen oder sonstigen Vereinsvorschriften, der Vereinsinteressen oder des Vereinsansehens.

  3. Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft aus welchem Grund auch immer, besteht kein Anspruch auf die Rückerstattung von Beiträgen und Vereinsgebühren oder auf Teile des Vereinsvermögens.


§ 8 Verwaltung des Vereins

Die Verwaltung des Vereins besorgen:

  1. die Hauptversammlung

  2. der Vorstand

  3. das Schiedsgericht.


§ 9 Die Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung der Oldtimer Vereinigung internationaler Pässefahrer findet alljährlich im Juni statt. Das Clubjahr ist ident mit dem Kalenderjahr.
    Die Einberufung geschieht auf Beschluß des Vorstandes durch den Präsidenten. Zeitpunkt und Tagungsort der Hauptversammlung sind spätestens vier Wochen vor der Abhaltung durch eine Aussendung an die Mitglieder bekanntzugeben.
    Bis zwei Wochen vor der Hauptversammlung können die stimmberechtigen Mitglieder schriftlich einen Wahlvorschlag für die laut den Satzungen anläßlich der Hauptver­sammlung jeden dritten Jahres nötige Neuwahl des Vorstandes beim Schriftführer ein­bringen.
    Jedes stimmberechtigte Mitglied kann im Zuge der Hauptversammlung bei der Neuwahl des Vorstandes persönlich von seinem Stimmrecht Gebrauch machen.
    Andersgeartete Anträge für die Hauptversammlung (z.B. Satzungänderungen) sind bis spätestens zwei Wochen vor derselben beim Schriftführer einzubringen.

  2. Die Hauptversammlung ist zuständig für:

  1. die Genehmigung des vom Vorstand erstatteten Tätigkeitsberichtes, ferner für die Genehmigung des Berichtes der Rechnungsprüfer über die Gebarung und den Jahres­abschluß sowie für die Entlastung der Finanzverwaltung

  2. die Wahl des Vorstandes

  3. die Wahl der Rechnungsprüfer

  4. die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für das folgende Jahr

  5. die allfällige Änderung der Satzungen

  6. die Beschlußfassung über rechtzeitig vor der Hauptversammlung dem Vorstand überreichte Anträge

  7. die Beschlußfassung über die Antragstellung an eine außerordentliche Hauptver­sammlung auf Auflösung des Vereins.

  1. In der Hauptversammlung hat jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Eine Stimmendelegierung an andere Mitglieder ist nicht möglich. Stimmberechtigt ist ein Mitglied nur, wenn es seinen Mitgliedsbeitrag für das abgelaufene Jahr ordnungsgemäß bezahlt hat.

  1. Die Hauptversammlung ist beschlußfähig., wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist die Hauptversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so wird sie eine halbe Stunde später abgehalten und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.

  1. Mit dem Vorsitz und der Verhandlungsleitung ist der Präsident betraut. Bei der Wahl des Vorstandes obliegt es dem an Jahren ältesten anwesenden Mitglied, den Vorsitz zu übernehmen. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem alle Angaben er­sichtlich sein müssen, die eine Überprüfung der statutengemäßen Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse ermöglichen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem Vor­standsmitglied, das an der Versammlung teilgenommen hat, zu fertigen.

  1. Wahlen und sonstige Abstimmungen sind offen – nur auf Beschluß der Hauptver­sammlung mit Stimmzettel – durchzuführen. Die Wahl des Vorstandes hat jedoch auf alle Fälle geheim zu erfolgen.
    Der Wahlmodus lautet wie folgt.
    Es wird nur der Wahlvorschlag wirksam, der im ersten Wahlvorgang mehr als 50% der Stimmen bekommt. Wird dies nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Wahlvorschlägen, die die meisten Stimmen auf sich vereinen.
    Sollten unter den stimmenstärksten Wahlvorschlägen mehrere mit gleicher Stimmenan­zahl sein, so sind diese in die Wahl miteinzubeziehen. Bei dieser Stichwahl sind nur an­wesende Mitglieder stimmberechtigt.

  1. Bei Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist die Zweidrittelmehrheit der abgege­benen Stimmen erforderlich.

  1. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann vom Präsidenten mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit einberufen werden.
    Eine Einberufung muß innerhalb von vier Wochen erfolgen, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung dies beim Vorstand beantragt. Für die außerordentliche Hauptversammlung gelten sinngemäß die gleichen Vorschriften wie für die ordentliche Hauptversammlung.


§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Präsidenten

  2. dem Schriftführer

  3. dem Kassier

  4. sowie den etwaigen anderen Funktionären.

Die Funktionsdauer des Vorstandes erstreckt sich bis zur Neuwahl in der Hauptversammlung auf drei Jahre.


§ 11 Obliegenheiten und Geschäftsordnung des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt:

  1. die Verwaltung des Vermögens

  2. die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern

  3. die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung

  4. die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Hauptver­sammlung vorbehalten sind, bzw. die vom Vorstand nicht ausdrücklich zur Erledigung einem Komitee zugewiesen wurden

  5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.


Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit des Präsidenten sowie weiterer Vorstandsmitglie­der, die alle zusammen die Mehrheit des Vorstandes bilden, erforderlich. Bei Stimmengleich­heit dirimiert der Vorsitzende.


§ 12 Agenden der Funktionäre

Der Präsident vertritt den Verein nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Er vollzieht die Beschlüsse der Hauptversammlung sowie des Vorstandes. Er beruft die Sitzun­gen des Vorstandes ein und führt in denVersammlungen und Sitzungen den Vorsitz.

Der Schriftführer verfaßt alle die vom Verein ausgehenden Schriften und bewahrt die Korre­spondenz auf.

Der Kassier besorgt die Einkassierung und Auszahlung sowie deren Verbuchung.


§ 13 Die Rechnungsprüfer

  1. Die Hauptversammlung der Oldtimer Vereinigung internationaler Pässefahrer wählt aus den Mitgliedern auf die Dauer einer Funktionsperiode zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand des Clubs nicht angehören dürfen.

  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der geldlichen Gebarung der Oldtimer Vereinigung internationaler Pässefahrer, insbesondere die Überprüfung des Jahresab­schlusses und der Vorschlag an die Hauptversammlung zur Entlastung der Finanzver­waltung.


§ 14 Schiedsgericht

  1. In allen Streitigkeiten aus dem Vereinverhältnis sowohl zwischen dem Vorstand und einzelnen Mitgliedern, als auch zwischen den letzteren untereinander entscheidet endgültig das Schiedsgericht. Dieses wird so zusammengesetzt, daß jeder Streitteil ein Vereinsmitglied zu Schiedsrichtern wählt, die ihrerseits wieder ein drittes Vereins­mitglied zum Obmann des Schiedsgerichtes wählen.

  2. Kommt über die Wahl des Obmannes eine Einigung nicht zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen die ordentliche oder die eigens zu diesem Zweck einberu­fene außerordentliche Hauptversammlung. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwe­senheit aller seiner Mitglieder endgültig mit Stimmenmehrheit.


§ 15 Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines wird mit ¾ Majorität in einer eigens hiefür bestimmten Hauptversammlung beschlossen.

  2. Im Falle der freiwilligen Auflösung hat dieselbe Hauptversammlung auch über die Verwertung des vorhandenen Vereinsvermögens gemeinnützig zu beschließen.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigen Vereinzweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundeabgabenordnung zu verwenden.